ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der SOMBRERO Event GmbH
1. ANWENDUNGSBEREICH
1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind auf den Abschluss, den Inhalt und die Erfüllung aller Verträge
anzuwenden, die zwischen der SOMBREO Event GmbH (kurz: SOMBRERO) und Dritten (KUNDEN) geschlossen werden.
1.2. Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn diese zwischen SOMBRERO und dem KUNDEN schriftlich
vereinbart sind; sie ersetzen diese AGB nur soweit, wie sie mit diesen AGB im Widerspruch stehen. Wenn eine der in
diesen AGB getroffenen Regelungen ungültig sein sollte, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen in diesen AGB
getroffenen Regelungen.
2. KOSTENVORANSCHLAG, ANBOT, VERTRAG
2.1. Von SOMBRERO gemachte Kostenvoranschläge oder Anbote sind unverbindlich („ohne Gewähr auf Richtigkeit“), sofern
sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.
2.2. VON SOMBRERO gemachte Kostenvoranschläge sind entgeltlich, sofern sie nicht ausdrücklich als unentgeltlich bezeichnet
werden. Für einen Kostenvoranschlag bezahltes Honorar wird auf das geschuldete Honorar angerechnet, wenn auf Grund
des Kostenvoranschlages ein Vertragsverhältnis zustande kommt.
2.3. SOMBRERO wird dem Kunden eine absehbare Erhöhung der Summe der aus dem Kostenvoranschlag ersichtlichen Kosten
um mehr als 15% unverzüglich anzeigen. Der KUNDE kann sich nach der Anzeige mit der Erhöhung einverstanden
erklären oder vom Vertrag – unter Abgeltung des bisherigen Aufwands – zurücktreten. Die Kostenüberschreitung gilt als
vom KUNDEN genehmigt, wenn dieser nicht innerhalb von drei Werktagen ab Erhalt der Anzeige schriftlich widerspricht.
Erhöhungen um bis zu 15% der im Kostenvoranschlag ersichtlichen Kosten können ohne Anzeige verrechnet werden und
gelten als vom KUNDEN genehmigt.
2.4. Alle Abschlüsse und Vereinbarungen/Bestellungen sind erst verbindlich, wenn sie von SOMBRERO schriftlich bestätigt
wurden oder SOMBRERO mit der Erfüllung der Vereinbarung/Bestellung begonnen hat.
2.5. Sonstige Änderungen des Vertragsverhältnisses sind nur wirksam, wenn sie zwischen SOMBRERO und dem KUNDEN
schriftlich vereinbart sind.
3. RÜCKTRITTSRECHT BEIM HAUSTÜRGESCHÄFT/FERNABSATZGESCHÄFT
3.1. Der Rücktritt kann beim Haustürgeschäft bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt
werden. Die Rücktrittsfrist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die den Namen und die Anschrift des Unternehmers
sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthalten muss. Das Rücktrittsrecht bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der
Schriftform. Es genügt, wenn der Rücktritt fristgerecht abgesendet wird.
3.2. Beim Fernabsatzgeschäft kann der Rücktritt binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist beginnt bei Verträgen über die
Lieferung von Ware mit dem Tag ihres Eingangs beim KUNDEN, bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen mit
dem Vertragsabschluss. Bei einem Rücktritt gehen die Kosten der Rücksendung zu Lasten des KUNDEN. Die Ware ist in
ungenütztem und als neu wiederverkaufsfähigem Zustand und in der Originalverpackung zurückzuschicken. Bei Artikeln,
die durch Gebrauchsspuren beeinträchtigt sind oder deren Verpackung beschädigt ist, wird von SOMBRERO ein
angemessenes Entgelt für die Wertminderung einbehalten. Gleiches gilt, wenn bei Rückgabe der Ware Zubehör oder Teile
fehlen.
3.3. Ein Rücktrittsrecht steht nicht zu, wenn mit der Ausführung einer Dienstleistung vereinbarungsgemäß bereits innerhalb der
Rücktrittsfrist begonnen wird.
4. LEISTUNGSAUSFÜHRUNG, EIGENTUMSVORBEHALT
4.1. Zur Ausführung der Leistung ist SOMBRERO frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertraglichen Einzelheiten
geklärt sind, der KUNDE seine Verpflichtungen erfüllt sowie die technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur
Ausführung geschaffen sind.
4.2. SOMBRERO kann sich beim beiderseitigen Unternehmergeschäft nach freiem Ermessen zur Leistungserbringung Dritter
bedienen. Die Beauftragung von Dritten erfolgt jeweils im Auftrag und auf Rechnung des KUNDEN.
4.3. Von SOMBRERO zur Leistungserbringung beigezogene Dritte sind auch nachfolgend jeweils ausschließlich über
SOMBRERO zu beauftragen. Bei direkter Beauftragung durch den KUNDEN verpflichtet sich dieser zur Zahlung des
marktüblichen und angemessenen Honorars an SOMBRERO.
4.4. Geringfügige und dem KUNDEN zumutbare Änderungen der Leistungsausführung bleiben SOMBRERO vorbehalten und
werden vom KUNDEN vorweg genehmigt.
4.5. Vertraglich vereinbarte Freigaben des KUNDEN bei von SOMBRERO übermittelten Unterlagen, Plänen, Skizzen,
Prospekten, Katalogen, Mustern, Vorentwürfen oder elektronischen Dateien sind vom KUNDEN innerhalb von drei
Werktagen ab Eingang beim KUNDEN zu prüfen und allenfalls zu beeinspruchen. Bei nicht fristgerechter Beeinspruchung
gelten sie als vom KUNDEN genehmigt.
4.6. Stimmt SOMBRERO einer vom KUNDEN gewünschten Vertragsänderung zu, inhaltlich deren eine Leistung vom KUNDEN
selbst oder einem Dritten erbracht werden soll, so gebührt SOMBRERO 20% des für diese Leistung ursprünglich
vereinbarten Entgelts.
4.7. SOMBRERO ist berechtigt, dem KUNDEN – unabhängig von einer allfälligen Fälligkeit der Leistungen – einzelne Teile des
Vertragsgegenstands zu leisten und ihm aliquot zu verrechnen; davon Teilzahlungen zu fordern.
4.8. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von SOMBRERO (Vorbehaltsware). Der KUNDE
tritt bei einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware zur Sicherung der Entgeltsforderung von SOMBRERO alle Forderungen
aus diesem Weiterverkauf an SOMBRERO ab. Der KUNDE ist verpflichtet, bei einem Weiterverkauf, einer Pfändung oder
einem sonstigen Zugriff auf die Vorbehaltsware den Dritten auf das Eigentum von SOMBRERO bzw. die erfolgte Abtretung
der Forderung hinweisen.
5. LEISTUNGSTERMINE UND –FRISTEN
5.1. Leistungstermine oder –fristen sind für SOMBRERO nur verbindlich, wenn deren Einhaltung im Einzelfall schriftlich „fix“
zugesagt worden ist.
5.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch Umstände verzögert, die nicht von SOMBRERO zu
vertreten sind, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen einschließlich der „fix“ zugesagten Termine
entsprechend der Dauer der Verzögerung, mindestens jedoch für jeweils 6 Wochen, hinausgeschoben; dies gilt auch für
den Fall, dass SOMBRERO unverschuldet für die Vertragserfüllung erforderliche Unterlagen oder Leistungen Dritter nicht
fristgerecht erhält.
5.3. Liegt der Grund der Verzögerung in der Sphäre des KUNDEN, ist dieser verpflichtet, die aufgelaufenen Mehrkosten,
insbesondere Kosten für anfallende Stehzeiten oder Erhöhungen der Material- oder Arbeitskosten, zu tragen.
6. MITWIRKUNGSPFLICHTEN, VOLLMACHT, URHEBERRECHT
6.1. Der KUNDE verpflichtet sich, an der Vertragserfüllung gehörig mitzuwirken.
6.2. Unterlagen und Informationen, die zur Leistungserbringung durch SOMBRERO erforderlich sind, sind vom KUNDEN jeweils
unverzüglich an SOMBRERO zu übermitteln. Der KUNDE trägt den Aufwand, der sich aus der Nichtbeachtung dieser
Mitwirkungspflicht an SOMBRERO ergibt.
6.3. Der KUNDE erklärt, dass die für den KUNDEN jeweils einschreitenden Dritten mit entsprechender Vollmacht ausgestattet
sind. Der Vollmachtsumfang umfasst zumindest all jene rechtlichen Angelegenheiten, welche mit der Leistungserbringung
in unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen; somit insbesondere das Recht, im Namen des KUNDEN
Änderungen der Leistungsausführung zu verlangen oder Erklärungen aller Art entgegen zu nehmen.
6.4. Der KUNDE übernimmt es – vorbehaltlich ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung im Einzelfall – für eine allfällig
erforderliche baupolizeiliche, veranstaltungsrechtliche oder sonstige Genehmigung Sorge zu tragen.
6.5. Vom KUNDEN SOMBRERO zur Verfügung gestellte Unterlagen, insbesondere Fotos und Logos, sind im Vorfeld vom
KUNDEN auf Urheber-, Kennzeichnungsrechte und sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Der KUNDE haftet SOMBRERO
dafür, dass der KUNDE über die notwendigen Rechte an solchen Unterlagen verfügt und verpflichtet sich, SOMBRERO in
diesem Zusammenhang schad- und klaglos zu halten.
6.6. Sämtliche dem KUNDEN von SOMBRERO zugekommene technische Unterlagen, Pläne, Skizzen, Prospekte, Kataloge,
Muster, Vorentwürfe oder elektronische Dateien und Ähnliches bleiben im (geistigen) Eigentum von SOMBRERO und dürfen
vom KUNDEN erst nach Zahlung des Honorars für den vereinbarten Verwendungszweck genutzt werden.
Weiterentwicklungen sind nur mit schriftlicher Genehmigung von SOMBEREO zulässig.
7. KENNZEICHNUNG
7.1. SOMBRERO ist berechtigt, auf eigenen Werbeträgern wie auch auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf
die zum KUNDEN bestehende Geschäftsverbindung hinzuweisen (Referenzhinweis), ohne dass dem KUNDEN dadurch ein
Entgeltanspruch entsteht.
7.2. Diese Berechtigung nach Punkt 7.1 kann vom KUNDEN jederzeit schriftlich widerrufen werden.
8. PREIS, ANZAHLUNG, TEILZAHLUNGEN
8.1. Dem Vertragsverhältnis liegt ein Kostenvoranschlag (Punkt 2) oder ein Pauschalpreis zugrunde. Pauschaliert sind Preise,
wenn sie ausdrücklich so bezeichnet werden („fix“). Sämtliche mit der Vertragserfüllung zusammenhängenden
Barauslagen, Gebühren, Abgaben und Steuern trägt der KUNDE.
8.2. Das von SOMBRERO in Rechnung gestellte Honorar ist jeweils umgehend nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung
fällig.
8.3. SOMBRERO ist berechtigt, bei Vertragsabschluss 20% des vereinbarten Honorars als Anzahlung zu verlangen.
8.4. Der KUNDE hat darüber hinaus über Verlangen von SOMBRERO nach Maßgabe des Fortschritts der Leistungsausführung
Teilzahlungen zu leisten.
8.5. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat SOMBRERO Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.
9. ZAHLUNSBEDINGUNGEN, FÄLLIGKEIT
9.1. Das Honorar ist umgehend nach Rechnungserhalt durch den KUNDEN zur Zahlung fällig.
9.2. Bei Verzug des KUNDEN schuldet dieser
.) Verzugszinsen von 15% p.a. vom gesamten Betrag der Rechnung,
.) im Falle einer höheren Zinsbelastung von SOMBRERO durch einen Bankkredit gegebenenfalls höhere Zinsen aus dem
Titel des Schadenersatzes
.) den Ersatz aller zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten außergerichtlicher oder gerichtlicher
Art, jedenfalls den Betrag von EUR 40,00
.) eine Vertragsstrafe von 15% des offenen Betrages.
9.3. Unvollständige oder nicht fristgerecht geleistete Zahlungen einer Rechnung berechtigen SOMBRERO von allen mit dem
KUNDEN abgeschlossenen Verträgen zurückzutreten.
9.4. Bei Zahlungsverzug des KUNDEN ist SOMBRERO berechtigt, mit der Leistungserbringung bis zur vollständigen Zahlung
der fälligen Forderung mit der weiteren Leistungserbringung zuzuwarten und die Erbringung weiterer Leistungen von einer
Vorausleistung des KUNDEN abhängig zu machen; diesfalls gerät SOMBRERO nicht in Verzug.
9.5. Die Aufrechnung von Forderungen des KUNDEN mit solchen von SOMBRERO ist – vorbehaltlich §6 Abs 1 Z 8 KSchG –
ausgeschlossen.
10. VORZEITIGE VERTRAGSAUFLÖSUNG, VERTRAGSSTRAFE
10.1. SOMBRERO ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen vorzeitig aufzulösen.
10.2. Der KUNDE ist ausschließlich aus wichtigem Grund nach einer Nachfristsetzung von mindestens 14 Tagen zum
Vertragsrücktritt berechtigt.
10.3. Tritt der KUNDE ungerechtfertigt vom Vertrag zurück oder unterbleibt eine Leistungserbringung sonst aus vom KUNDEN zu
vertretenden Umständen, schuldet der KUNDE verschuldensunabhängig das vereinbarte Honorar. Eine Anrechnung von
Ersparnissen oder anderen Erwerbs gemäß §1168 Abs 1 ABGB wird ausgeschlossen.
11. GEWÄHRLEISTUNG, SCHADENSERSATZ
11.1. Beim beiderseitigen Unternehmergeschäft beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate; Mängel müssen vom Unternehmer
binnen 14 Tage ab Übergabe der Ware bzw. Leistungsabnahme schriftlich gerügt werden. Die Gefahr des Zugangs der
Mängelrüge trifft den Unternehmer. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als
genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf
Irrtumsanfechtung, aufgrund von Mängel, sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
11.2. Die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Sachschäden wird ausgeschlossen. Bei einem beiderseitigen
Unternehmergeschäft wird darüber hinausgehend auch der Ersatz von Mangelfolgeschäden und dem entgangenen Gewinn
ausgeschlossen; die Ersatzpflicht ist mit dem vereinbarten Nettopreis der Leistung beschränkt.
11.3. Werden Leistungen vom KUNDEN erbracht, übernimmt SOMBRERO keinerlei Aufsichts- oder Überwachungspflicht;
SOMBRERO übernimmt für Leistungen des KUNDEN keine Haftung.
11.4. Das Vorliegen von grobem Verschulden und die Vorlage eines Mangels zum Zeitpunkt der Übergabe hat bei einem
beiderseitigen Unternehmergeschäft der KUNDE zu beweisen.
11.5. Bei einem beiderseitigen Unternehmergeschäft verjähren Ersatzansprüche in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und
Schädiger, jedenfalls in 5 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.
12. ERFÜLLUNGSORT, RECHTSWAHL, GERICHTSSTAND
12.1. Erfüllungsort ist, sofern nichts anders schriftlich vereinbart ist, der Sitz von SOMBRERO in 2301 Groß-Enzersdorf.
12.2. Auf diese AGB und alle Verträge, auf die diese AGB anzuwenden sind, ist österreichisches, materielles Recht anzuwenden.
Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.
12.3. Für etwaige Streitigkeiten über das Zustandekommen des Vertrages sowie aus Anlass von zwischen SOMBRERO und dem
KUNDEN geschlossenen Verträgen wird beim beiderseitigen Unternehmergeschäft die ausschließliche örtliche
Zuständigkeit des am Sitz von SOMBRERO sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart.